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Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, dass nach Beendigung des Hausbesorgervertrags Wohnungseigentümern, die auch für die Hausverwaltertätigkeit ein Entgelt erhalten, für gewisse Arbeiten neben den Materialkosten auch ein gewisser Stundensatz zugebilligt wird (zB Austauschen von Glühbirnen, kleine Reparaturen ua), so handelt es sich dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Es kann auch keine Rede davon

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Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit – auflösend (nicht aufschiebend) – bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig“ ist.

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Umrüstungsarbeiten an der Kellerbeleuchtung (Übergang von Glühbirnenbetrieb zu Leuchtstoffröhrenbetrieb) stellen keineswegs per se eine energiesparende Maßnahme dar. Ohne Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 5 MRG ist eine solche Handlung daher dem Bereich der ao Verwaltung zuzurechnen und darf daher aus eigenem vom Verwalter nicht gesetzt werden. §§ 28, 29 WEG OGH

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Erfreulich für Eigentümergemeinschaften ist, dass nunmehr die Einlagensicherung für Einlagen nicht natürlicher Personen schrittweise an die Einlagensicherung für natürliche Perso-nen angeglichen wird. Während Einlagen natürlicher Personen derzeit unbeschränkt durch die Einlagensicherung gesichert sind (ab 01.01.2010 sind dann maximal € 100.000,– gesichert), waren bis zum Inkrafttreten der Änderung des Bankwesengesetzes (Zahlungsdienstgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009) Einlagen

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Gem § 34 WEG hat der Verwalter eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Einer solchen Abrechnungspflicht wird durch ein bloß in sich schlüssiges, rechnerisch richtiges, vollständiges und plausibles Zahlenwerk nicht entsprochen. Vielmehr muss Ergebnis der Abrechnung das tatsächlich Geschuldete als Ergebnis einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung sein. Diese Rechnungslegungspflicht mit ihrer Durchsetzbarkeit im außerstreitigen

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Für deliktische Schadenersatzansprüche nach §§ 1319, 1319a ABGB haftet die Eigentümergemeinschaft. Die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft bedingt in Angelegenheiten der Verwaltung in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation; dies gilt insbesondere auch für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. § 18 WEG OGH 25. 11. 2008, 5 Ob 261/08 f

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Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht zu, daher besteht auch kein Anspruch des Einzelnen, den Verwalter zur Schneeräumung zu verhalten. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, steht es dem Einzelnen nur frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem

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