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Ein Antrag auf Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzung kann nur dann erfolgreich gestellt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Wiederholte

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Über die Wirksamkeit der Kündigung des Verwalters ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden, über Ansprüche, bei welchen die Wirksamkeit dieser Kündigung nur eine Vorfrage ist, dagegen im streitigen Verfahren. Die Kündigung des Verwalters ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Trotz einer bereits erfolgten Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt

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