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Derartige Klagen sind im streitigen Verfahren zu führen: Fordert die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Eigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (§ 32 Abs 1 WEG), so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838a ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind

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Kommt es zu einem Wechsel im Bereich der Wohnungseigentümer, ist für die Frage der Bindung maßgeblich, ob die zugrundeliegende Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses gültig war und ob diese nach dem Wechsel der Wohnungseigentümer nach wie vor aufrecht ist. Dabei kann es zur Bindung des Rechtsnachfolgers nur dann kommen, wenn die betreffende Vereinbarung vor seinem

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