Tod des Mieters

Tod des Mieters

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Maßgeblicher Zeitpunkt des dringenden Wohnbedürfnisses: Eine Erklärung, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, muss innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs 2 MRG abgegeben werden, widrigenfalls sie nicht mehr geeignet ist, einen Eintritt iSd § 14 Abs 2 MRG zu hindern.

Für die Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts ist die Lage im Zeitpunkt des Todes des Mieters maßgeblich, so dass eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein allfälliger Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 14 Abs 2, 3 MRG nicht mehr relevant ist, sondern allenfalls zu einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Aufkündigung führen könnte.

OGH 7. 6. 2006, 9 Ob 44/06w