Treuhänder und Fremdgeld
News 0 KommentareAllgemeines zur Treuhandschaft:
Ein zur finanziellen Abwicklung eines Rechtsgeschäftes (etwa eines Kaufvertrages) eingeschaltener Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder hat den Treuhandbetrag auf einem Anderkonto zu verwahren, wobei für jeden Treuhanderlag ein gesondertes Anderkonto einzurichten ist.
Das Anderkonto kann nur als Vollrechtsanderkonto eingerichtet werden, d.h. es ist ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. Der Treugeber hat keinerlei Verfügungsberechtigung über das Treuhandkonto.
Gläubiger des Käufers (Treugebers) können nach überwiegender Ansicht in das Treuhandkonto nicht Exekution führen. Einstweilige Verfügungen mit dem Ziel, das Treuhandkonto zur Sicherung von Ansprüchen geben den Treuhänder zu sperren, sind unzulässig. Die Exekution in den Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder ist jedoch zulässig.
Gläubiger des Verkäufers könnten jedoch in den Herausgabeanspruch hinsichtlich des erlegten Kaufpreises Exekution führen. Wurde der Treuhänder aber bereits angewiesen, mit dem Treuhandbetrag Kreditverbindlichkeiten des Verkäufers zu tilgen, so kann ein exekutives Pfandrecht nur am darüber hinausgehenden Kaufpreisrest begründet werden.
Im Konkurs des Treuhänders steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht bzw. die Exszindierungsklage zu.
Aufrechnung durch die Bank:
Hat die Bank, bei der das Treuhandkonto geführt wird, anderweitige (persönliche) Forderungen gegen den Treuhänder, so steht der Bank weder das Recht zur Aufrechnung zwischen dem Treuhandbetrag und diesen Forderungen zu (es sei denn, diese Forderungen seien durch die Verfügung über den Treuhandbetrag entstanden), noch kann die Bank ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an Forderungen aus dem Treuhandkonto geltend machen.
Die Bank kann allerdings Forderungen des Treuhänders aus dem Konto grundsätzlich mit Forderungen gegen den Treugeber aufrechnen, es sei denn, der Treuhandbetrag dient zur Befriedigung des Treuhänders oder eines Dritten.
Aufrechnung durch den Treuhänder:
Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandverhältnis Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen , sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht.
Der Grundgedanke des § 1440 Satz 2 ABGB wonach ein Zurückbehaltungs- bzw Kompen-sationsrecht dann zu versagen ist, wenn die Zurückbehaltung bzw Aufrechnung als Missbrauch bzw Vertrauensbruch zu werten wäre, bleibt selbstverständlich aufrecht. Dies ist aber stets dann nicht der Fall, wenn der aus einer Treuhandschaft Begünstigte von einer berechtigten und an sich kompensablen Gegenforderung des Treuhänders definitive Kenntnis hat.
Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss auch nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen.