Übergang von Glühbirnen zu Leuchtstoffröhren – außerordentl. Verwaltun

Übergang von Glühbirnen zu Leuchtstoffröhren – außerordentl. Verwaltun

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Umrüstungsarbeiten an der Kellerbeleuchtung (Übergang von Glühbirnenbetrieb zu Leuchtstoffröhrenbetrieb) stellen keineswegs per se eine energiesparende Maßnahme dar.

Ohne Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 5 MRG ist eine solche Handlung daher dem Bereich der ao Verwaltung zuzurechnen und darf daher aus eigenem vom Verwalter nicht gesetzt werden.

§§ 28, 29 WEG
OGH 7. 7. 2009, 5 Ob 127/09 a