Übersendung von Beschlüssen durch e-mail
News 0 KommentareGesetzestext:
Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.
Anmerkung:
Die Bekanntmachungsregelung des § 24 Abs. 5 WEG 2002 wurden im Kern nicht verändert, es bleibt also bei der obligatorischen zweifachen Bekanntmachung – Hausanschlag plus individuelle Übersendung.
Der Wohnungseigentümer kann aber für die Übersendung auch die Form der elektronischen Übermittlung verlangen. In diesem Sinn wird nun § 24 Abs. 5 WEG 2002 ergänzt.
Selbstverständliche Voraussetzung für die elektronische Zustellung ist, dass der Wohnungseigentümer seine E-Mail-Adresse bekannt gibt.
Wird ein solches Verlangen auf elektronische Übermittlung gestellt, so ersetzt diese bis zum Widerruf durch den Wohnungseigentümer die Übersendung auf dem Postweg für alle Beschlüsse, aber auch für alle sonstigen wohnungseigentumsrechtlichen Bekanntmachungen, also beispielsweise auch für die Einberufung der Eigentümerversammlung (vgl. die Verweise auf § 24 Abs. 5 in § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 WEG 2002).