Überwälzung der Erhaltungspflicht bei Geschäftsraummiete

Überwälzung der Erhaltungspflicht bei Geschäftsraummiete

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Außerhalb der in § 3 Abs 2 MRG genannten Arbeiten kann die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB auch im Anwendungsbereich des MRG durch Vereinbarung auf den Mieter überwälzt werden;

Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber auf jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.

Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjekts unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als „ernst“ angesehen werden.

Das Auftreten von Schimmelflecken rund um zwei Steckdosen, reicht nicht für die Annahme einer nachhaltigen Schimmelbildung mit Auswirkungen auf die Bausubstanz; dasselbe gilt auch für bloße „Farbabblätterungen“;

Mängel, zu deren Behebung sich der Mieter im Mietvertrag auf seine Kosten rechtlich zulässig verpflichtet habe, können einen Zinsminderungsanspruch nicht bewirken (LG Wiener Neustadt 15. 3. 2006, 17 R 3/06 x)

OGH 18.12.2006, 8 Ob 153/06 t