Umfang der verrechenbaren Hausbesorgerkosten
News 0 KommentareZum angemessenen Entgelt für die Hausbetreuung sind auch jene Entgelte zu rechnen, die aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die den eigentlichen Pflichtenkreis des Hausbesorgers zwar überschreiten, aber doch mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen, wie dies nach den Bestimmungen des HBG iV § 23 Abs 1 Z 1 MRG aF der Fall war.
Steht die Dienstleistung, die der Hausbetreuer zu erbringen hat mit dem Hausbetrieb in Zusammenhang, sind solche Leistungen nicht nur gesondert zu entlohnen, sondern grundsätzlich auch als Betriebskosten überwälzbar.
Dies gilt etwa auch für Kosten einer Rufbereitschaft, wobei zwar diese von den Mietern nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, die Mieter aber über eine Liste von Firmen verfügen, die in Notfällen kontaktiert werden können und diese Firmen dann nach Rücksprache mit den Hausbetreuern die notwendigen Maßnahmen einleiten können.
OGH 16.10.2007, 5 Ob 193/07d