Untermiete
News 0 KommentareMangels Kenntnis des Vermieters von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses kann kein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes angenommen werden.
Den Vermieter trifft keine Erkundungspflicht.
Ein unverhältnismäßig hoher Untermietzins liegt jedenfalls vor, wenn er den Hauptmietzins
(einschließlich des zu berücksichtigenden Gebrauchswerts der Investitionen zuzüglich Verzinsung) um mehr als 100% übersteigt.
OGH 12. 10. 2006, 6 Ob 193/05 h