Unterschiede in der Abrechnung nach WEG, MRG und WGG

Unterschiede in der Abrechnung nach WEG, MRG und WGG

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Gem § 34 WEG hat der Verwalter eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen.

Einer solchen Abrechnungspflicht wird durch ein bloß in sich schlüssiges, rechnerisch richtiges, vollständiges und plausibles Zahlenwerk nicht entsprochen. Vielmehr muss Ergebnis der Abrechnung das tatsächlich Geschuldete als Ergebnis einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung sein.

Diese Rechnungslegungspflicht mit ihrer Durchsetzbarkeit im außerstreitigen Verfahren ist allerdings Spezialrecht im Verhältnis zwischen WEern und Verwalter, sodass sich allgemeine Grundsätze in anderen wohnrechtlichen Abrechnungsbestimmungen daraus nicht ableiten lassen.

Normieren Bestimmungen (wie zB § 19 WGG, § 20 MRG) nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken.

§ 34 WEG; § 21 MRG; § 19 WGG
OGH 10. 2. 2009, 5 Ob 285/08 k