Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers für seinen Bestandnehmer

Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers für seinen Bestandnehmer

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Dadurch, dass der Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem „Nachtrag zum Mietvertrag“ bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt hat, wird er von seiner Pflicht, gegebenenfalls alles ihm Zumutbare gegen seinen Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuzurechnenden Störungen zu unterbinden, notfalls etwa auch den Klagsweg gegen seinen Bestandnehmer zu beschreiten, nicht befreit.

Ungeachtet einer erteilten verwaltungsbehördlichen Genehmigung ist ein solcher Unterlassungsanspruch gerade auch hinsichtlich eines vom Bestandnehmer eines Wohnungseigentümers betriebenen Unternehmens zulässig.

Auch wenn die Verwendung des WE-Objekts hinsichtlich der Widmung von anderen Wohnungseigentümern zu dulden ist, bedeutet dies aber nicht, dass ihnen kein Abwehranspruch
iSd § 364 Abs 2 ABGB zustünde, wenn durch eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Lärmbeeinträchtigung das Eigentumsrecht verletzt wird.

Das Klagebegehren muss die Wahl der Einwirkung auf den Bestandnehmer nicht enthalten.

OGH 16.10.2007, 5 Ob 218/07 f