Verlust der Aussicht durch Verbauung

Verlust der Aussicht durch Verbauung

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§ 1096 Abs 1 ABGB ist Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhende Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben. Er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Mietzins.

Wenn allerdings von vornherein eine Änderung der Nutzbarkeit vorhersehbar ist (etwa durch Verbauung der Aussicht des Mieters durch einen angrenzenden Dachbodenausbua), ist diese Änderung dem „allgemeinen Lebensrisiko“ des Mieters zuzuschreiben, musste er doch von allem Anfang an rechnen, dass sich die Umgebung ändert.

§ 1096 ABGB
OGH 3. 3. 2010, 7 Ob 253/09 w