Verteilungsgrundsätze für Aufwendungen

Verteilungsgrundsätze für Aufwendungen

News 0 Kommentare

Festlegung erfordert die Einbeziehung aller Beteiligten: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden.

Zwischenfeststellungsanträge, in denen inhaltlich bindend auch für die Zukunft die rechtliche Grundlage insb für den Schlüssel (Nutzfläche/Wohnfläche) und die maßgebliche Einheit bei Verteilung der Bewirtschaftungskosten (gesamte Wohnhausanlage oder einzelne Einheiten) festgelegt werden soll, sind daher abzuweisen, wenn dabei nicht sämtliche Beteiligten mit einbezogen werden.

Die Verkennung der Bedeutung von Verteilungsgrundsätzen stellt eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.

OGH 14. 7. 2008, 5 Ob 58/08b