Vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Provision?

Vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Provision?

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Eine Vereinbarung nach § 15 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 MaklerG („Konventionalstrafe“) kann, unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche, keine Leistung vorsehen, die über die – zulässigerweise – vereinbarte Provision hinausgeht.

Die Bedeutung dieser Beschränkung liegt darin, dass die pauschalierende Festlegung von „Konventionalstrafen“ für den Fall des § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG nur insoweit zulässig sein soll, als bereits Vertragspositionen des Maklers hinsichtlich seiner Provisionsansprüche in zulässiger Weise begründet werden konnten.

OGH 21. 7. 2005, 8 Ob 73/04 z