Verwalter und verbotene Ablösen

Verwalter und verbotene Ablösen

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Mögliche Haftung für die Rückforderung durch den Mieter:
Immer wieder kann festgestellt werden, dass sich Hausverwalter in eine gefährliche Falle begeben, nämlich dann, wenn sie eine verbotene Ablöse vom Mieter kassieren und diese dann womöglich nicht nachvollziehbar dem Hauseigentümer weitergeben.

Die Ablöserückforderung des Mieters richtet sich an sich gegen den Leistungsempfänger (also in unserem Fall gegen den Hauseigentümer). Der Mieter wird vorsichtshalber den Rückforderungsanspruch gegen den Hausverwalter und den Hauseigentümer richten, da er in der Regel nicht weiss, wem die Ablöse zukommen sollte. Wird nun im Verfahren festgestellt, dass der Hausverwalter vom Hauseigentümer nicht zur Vereinbarung und Entgegennahme der Ablöse bevollmächtigt war und kann der Verwalter auch nicht belegen, dass der Hauseigentümer das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat, so haftet der Hausverwalter für die Rückzahlung der verbotenen Ablöse, obwohl er diese nicht selbst vereinnahmt hat.