Verwendung der Rücklage
News 0 KommentareSeit Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 1. 1994 ist die Zweckwidmung der Rücklage als gebundenes Sondervermögen aller Mit- und Wohnungseigentümer weggefallen.
Die Rücklage ist nun für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken – etwa bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten – verwendbar.
Die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, ist jedenfalls gedeckt.
OGH 22. 1. 2008, 5 Ob 239/07 v