Verwendung einer Wohnung zu Lagerzwecken ist keine Benützung
News 0 KommentareDer Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zunächst das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken voraus.
Eine Verwendung zu anderen, untergeordneten Zwecken, etwa als Freizeitwohnung, reicht selbst dann nicht aus, wenn sie dazu in einem beachtlichen Ausmaß genützt wird.
Die Verwendung der Wohnung zur Aufbewahrung einer, wenn auch umfangreichen Briefmarkensammlung, reicht ebenso wenig aus wie zum Abstellen von Möbeln, mag auch die bewohnteWohnung zu klein sein, um diese Gegenstände dort zu lagern.
Eine Verwendung zu Lagerzwecken kann nur bei Geschäftsräumlichkeiten, nie aber bei Wohnungen ausreichend sein.
Hat der Vermieter die nicht regelmäßige Benützung einer Wohnung zu Wohnzwecken nachgewiesen, ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also nur eine absehbare, vorübergehende Unterbrechung darstellt.
OGH 6. 3. 3007, 5 Ob 47/07 h