Verzicht auf die Räumungsexekution

Verzicht auf die Räumungsexekution

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Ein Räumungsexekutionstitel kann innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden, wenn der Antrag der betreibenden Partei, die zwangsweise Räumung zu bewilligen, rechtzeitig iSd § 575 Abs 2 ZPO gestellt, die Exekution aufgrund dieses Antrags rechtskräftig bewilligt und bisher nicht eingestellt wurde. In einem solchen Fall kann der Exekutionstitel nicht mehr außer Kraft treten; es ist auch keine neuerliche Frist zu beachten, wenn nicht aufgrund des späteren Verhaltens der betreibenden Partei ein Verzicht auf den Räumungsanspruch angenommen werden kann.

Eine endgültige Abstandnahme von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens (oder gar einen Verzicht auf den Anspruch) darf das Gericht jedoch nur dann annehmen, wenn zweifelsfrei zu ersehen ist, dass die betreibenden Partei eine derartige Rechtsfolge ergreifen will.

Die Abstandnahme von einem Räumungstermin bloß durch nicht Beistellung der notwendigen Transportmittel kann einen derartigen Verzicht grundsätzlich nicht begründen.

Eine nicht im Gerichtverfahren abgegebene – und damit keine Prozessbehauptung darstellende – Erklärung der betreibenden Partei dem Verpflichteten gegenüber, auf die Fortsetzung der Exekution (auf zwangsweise Räumung) zu verzichten, darf von einer Potestativbedingung (konkret: von monatlichen Zahlungen des ehemaligen Mieters) abhängig gemacht werden, ohne dass daraus auf die Neubegründung eines Bestandverhältnisses geschlossenen werden könnte. Außergerichtliche Zahlungsvereinbarungen sind daher unter der oben erwähnten erlaubten Bedingung zu sehen, so dass das davon abhängig gemachte Recht auf Weiterbenützung der Wohnung nur durch die genaue Erfüllung erworben werden kann. Durch die Nichterfüllung der übernommenen Zahlungspflicht wird die vorgenannte Bedingung nicht iSd § 699 ABGB genau erfüllt, weshalb der Umstand die Vermieterin zur Fortsetzung der Räumungsexekution berechtigt.

LG Innsbruck, 7.12.2005, 4 R 547/05b