Widmungswidrige Verwendung des Bestandobjekts

Widmungswidrige Verwendung des Bestandobjekts

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Bei widmungsgemäßer Benutzung des Bestandobjekts ist der Auflösungsgrund nach § 1118 erster Fall ABGB (entsprechend dem Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG) nur dann verwirklicht, wenn die mit dem Betrieb verbundenen Belästigungen das bei Unternehmen dieser Art übliche oder unvermeidbare Ausmaß übersteigen.

Eine widmungswidrige Verwendung berechtigt den Vermieter zur Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs (entsprechend dem Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) bereits dann, wenn die mit der widmungswidrigen Verwendung zusammenhängenden Störungen zwar das übliche Ausmaß nicht übersteigen, die Nutzung aber eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Vermieters bewirkt.

Falls hingegen der widumungswidrige Gebrauch nicht zugleich erheblich nachteilig ist, kann der Vermieter zwar die Unterlassung begehren, nicht aber den Bestandvertrag nach § 1118 erster Fall ABGB auflösen.

§ 1118 ABGB
OGH 4. 8. 2010, 3 Ob 87/10 f