Wohnungseigentümer haften für Säumnis des Verwalters bei Umbau

Wohnungseigentümer haften für Säumnis des Verwalters bei Umbau

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Verwalter haftet nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung: Auch wenn bei Vorliegen der in § 135 Abs 5 BO (für Wien) genannten geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers, haftet, so betrifft dies nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, also jene Maßnahmen, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Stellung verpflichtet war. Dazu gehört insb die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.

Wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen, gehören hingegen nicht dazu, weil diese nicht der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB zuordenbar sind.

Zur ordentlichen Verwaltung gehört jedenfalls nicht die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus oder die Einbringung eines Bauansuchens, weshalb für die Einhaltung des § 129 Abs 10 BO nicht der Verwalter, sondern stets der Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

Dies gilt auch dann, wenn der bestellte Verwalter vergessen hat, die geänderten Pläne einzureichen, wenn die Eigentümer von diesem Versäumnis in Kenntnis waren und den Verwalter dennoch nicht dahingehend überwacht haben, ob dieser die notwendigen Schritte zur konsensgemäßen Herstellung oder zur Einholung der erforderlichen Unterfertigungen eines nachträglichen Bauansuchens gesetzt hat.

§§ 18, 28, 29 WEG, § 833 ABGB; §§ 129, 135 BO für Wien
VwGH 28. 2. 2012, 2012/05/0042