Wohnungseigentum an KFZ-Abstellplatz

Wohnungseigentum an KFZ-Abstellplatz

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Gesetzestext:

Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug kann

bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft
nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekte) zukommt;
dabei kann ein Wohnungseigentümer mehrerer Bedarfsobjekte schon während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellplätzen erwerben.
Darüber hinaus kann der Wohnungseigentümer eines Bedarfsobjekts während der dreijährigen Frist mehrere Abstellplätze nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte übersteigt;
bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen.

Nach Ablauf der dreijährigen Frist können auch andere Personen Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben.

Die Beschränkungen des ersten und zweiten Satzes gelten nicht für denjenigen Wohnungseigentumsorganisator, der im Wohnungseigentumsvertrag als Hauptverantwortlicher für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte bezeichnet ist; dies kann je Liegenschaft nur eine einzige Person sein.

Anmerkung:

Bei der Neufassung des § 5 Abs. 2 WEG 2002 wird zunächst anders als in der bisherigen Formulierung angeordnet, dass innerhalb der Dreijahresfrist nur die Wohnungseigentümer von Wohnungen und selbständigen Geschäftsräumen auf der Liegenschaft einen Kfz-Abstellplatz im Wohnungseigentum erwerben dürfen. Damit wird ausgeschlossen, dass auch Wohnungseigentum an einer Garage die sofortige Erwerbsmöglichkeit an einem Kfz-Abstellplatz vermittelt.

Weiters wird klargestellt, dass ein Wohnungseigentümer, dem mehr als ein „Bedarfsobjekt“ (also mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) gehört, entsprechend der Anzahl der ihm gehörigen „Bedarfsobjekte“ auch Kfz-Abstellplätze in der selben Anzahl erwerben kann, auch wenn keine überzähligen Kfz-Abstellplätze vorhanden sind.

Gegenüber der bisherigen Regelung wird klargestellt, dass bei der Zählung der Kfz-Abstellplätze nicht etwa auch jene Kfz-Abstellplätze miteinzubeziehen sind, die nach der Widmung der Miteigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft bleiben sollen, sondern nur jene, die als Wohnungseigentumsobjekte gewidmet sind.

Ein Verzicht eines Wohnungseigentümers auf einen Kfz-Abstellplatz kommt nur bei einem solchen Wohnungseigentümer in Betracht, dem ein Kfz-Abstellplatz vorzubehalten ist, also nur beim Wohnungseigentümer eines „Bedarfsobjekts“.

„Andere Personen“ sind einerseits „Liegenschaftsfremde“, andererseits aber auch Wohnungseigentümer von sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, die keine selbständigen Geschäftsräume sind, also etwa der Wohnungseigentümer einer Garage (siehe den ersten Absatz der obigen Erläuterungen).

Für den „operativ tätigen“ Wohnungseigentumsorganisator gelten die Beschränkungen des ersten und zweiten Satzes des § 5 Abs. 2 WEG 2002 nicht, sodass dieser also, wenn er noch nicht sämtliche im selbständigen Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplätze abverkauft hat, während der dreijährigen Frist – auch ohne Wohnungseigentum an Bedarfsobjekten (bzw. auch bei Wohnungseigentum an verhältnismäßig zu wenigen Bedarfsobjekten) – Eigentümer der ihm noch verbliebenen Abstellplätze sein kann.

Die Einschränkung dieser Ausnahmeregelung auf den „operativ tätigen“ Wohnungseigentumsorganisator ist deshalb erforderlich, weil die Umschreibung des Begriffs „Wohnungseigentumsorganisator“ in § 2 Abs. 6 WEG 2002 aus Erwerberschutzgründen sehr umfassend ist und zB auch den (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft erfasst, sodass ohne diese einschränkende Spezifikation einer Umgehung der „Reservierungsregelung“ des § 5 Abs. 2 WEG 2002 Tür und Tor geöffnet wären.

Der die Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmenden Wohnungseigentumsorganisator muss als für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte hauptverantwortlicher Wohnungseigentumsorganisator im Wohnungseigentumsvertrag angeführt sein. Für ein und dieselbe Liegenschaft kann dies nur eine einzige Person sein.

Auf die Übergangsregelung hiezu in § 58 Abs. 2 WEG 2002 sei hingewiesen.

Wird „vorläufiges“ Wohnungseigentum gem. § 45 begründet, dann beginnt die dreijährige Frist mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschieden und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person zu laufen (§ 46).