Wohnungseigentumsobjekte, Zubehör, allgemeine Teile

Wohnungseigentumsobjekte, Zubehör, allgemeine Teile

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Wohnungseigentumsobjekte:

Wohnungseigentumsobjekte sind wohnungseigentumstaugliche Objekte, an denen Woh-nungseigentum begründet wurde.

Wohnungseigentumstaugliche Objekte sind alle Räumlichkeiten und Flächen, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann. Dies sind Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.

Wohnung:

Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Sonstige selbstständige Räumlichkeit:

Eine sonstige selbstständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbstständiger Geschäftsraum oder eine Garage (baulich abgeschlossener Raum zur Einstellung von Kraftfahrzeugen).

Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug:

Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist.

Achtung:

Ist die Bodenfläche nicht deutlich abgegrenzt oder nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet (also etwa eine Durchgangsfläche), oder zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (z. B. für Autos unerreichbar, zu stark geneigt, etc), so kann daran Wohnungseigentum nicht begründet werden.

Abstellplatz für Motorräder?

Wohnungseigentumstauglich ist auch eine abgegrenzte Bodenfläche, die zum Abstellen eines einspurigen Kraftfahrzeuges gewidmet und geeignet ist.

Sonstige Kriterien eines WE-tauglichen KFZ-Abstellplatzes:

der Abstellplatz kann sowohl in einem Gebäude als auch im Freien sein,
Abstellflächen in „Parkwippen“ (zwei übereinander angeordnete Abstellflächen, die von einem gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren bewegt werden können) sind ebenfalls WE-tauglich,
Die Abgrenzung der Bodenfläche muss deutlich und dauerhaft sein (Farbmarkierung reicht, Kreidemarkierung nicht).

Zubehör-Wohnungseigentum:

Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Lie-genschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen.

Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und
deutlich abgegrenzt ist.

Achtung:

Gegenstand des Zubehör-Wohnungseigentums können daher nur solche Liegenschaftsteile sein, die mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden sind.

Balkone und Terrassen sind daher nicht Gegenstand von Zubehör-Wohnungseigentum, sonder Teil der jeweiligen Wohnung und finden bei der Nutzwertfestsetzung durch einen entsprechenden Zuschlag Berücksichtigung.

Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sind selbst wohnungseigentumstaugliche Objekte und kein Zubehör-Wohnungseigentum.

Allgemeine Teile der Liegenschaft:

Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.

Die Begründung von Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist nicht möglich. Sollte dennoch fälschlicherweise Wohnungseigentum an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft begründet worden sein, so wäre dies nichtig.