
Abrechnung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im WGG
News 0 KommentareWenn der Maßstab für die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung nur deren Nachvollziehbarkeit bzw formelle Vollständigkeit hinsichtlich der im Verrechnungszeitraum durchgeführten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ist, ist mit der Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen als Teil der Abrechnungspflicht das Auslangen zu finden.
Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nämlich nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern (vgl 5 Ob 2420/96 k).
§§ 14 d, 19, 22 WGG
OGH 10. 2. 2009, 5 Ob 285/08 k