Änderung bei der Berechnung der Nutzwerte (§8 WEG 2002)
News 0 KommentareZu Abs. 1: Entfall einer Regelung
Die bisher am Ende des § 8 Abs. 1 WEG 2002 getroffene Regelung, wonach eine Verbesserung der sonstigen Ausstattung oder der Grundrissgestaltung des Objekts nur zu berücksichtigen sei, wenn sie nicht allein auf Kosten des Miteigentümers vorgenommen wurde, entfällt.
Zu Abs. 2: Nutzwert von Balkonen und Terrassen
Die Änderung dient der Beseitigung eines in der Praxis der Nutzwertermittlung aufgetretenen Problems bei der zutreffenden Erfassung von Balkonen und Terrassen.
Während diese Gebäudeteile früher – also nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 – Zubehörobjekte waren, haben sie diese Eigenschaft – systematisch zutreffenderweise – mit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 verloren.
Dies führte aber im Licht des § 8 Abs. 2 WEG 2002 zu dem Problem, dass solche Balkone und Terrassen nur noch berücksichtigt werden konnten, wenn sich aus ihrer Einbeziehung in die Berechnung ein Zuschlag von mindestens 2 % ergab.
Diese Voraussetzung ist jedoch – abhängig von der Größe des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts sowie von der Größe des Balkons oder der Terrasse – in vielen Fällen nicht gegeben, sodass in diesen Fällen der Balkon oder die Terrasse gänzlich außer Acht gelassen werden müsste, was letztlich zu einem unrichtigen Nutzwert führen würde (weil dadurch nämlich ein und dasselbe Wohnungseigentumsobjekt mit Balkon und ohne Balkon jeweils den gleichen Nutzwert aufwiese).
Die Gesetzesänderung bewirkt, dass die Zwei-Prozent-Grenze des § 8 Abs. 2 zweiter Satz WEG 2002 für Balkone und Terrassen nicht gilt.
Zu Abs. 3: Nutzwert für Kfz-Abstellplatz
Festgehalten wird grundsätzlich daran, dass bei der Ermittlung des Nutzwerts für einen Kfz-Abstellplatz die Nutzfläche höchstens mit dem Faktor 1,0 multipliziert werden darf.
Eine Ausnahme soll jedoch dann gelten, wenn der Kfz-Abstellplatz mit einem Zubehörobjekt (zB mit einem größeren Abstellraum in einem Keller beispielsweise zur Lagerung von Autoreifen oder sonstigem Kfz-Zubehör) oder allenfalls sogar mehreren Zubehörobjekten ausgestattet ist. In diesem Fall kann die gesetzliche Nutzwertgrenze von 1,0 überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um den aus der Ausstattung mit dem Zubehörobjekt resultierenden Mehrwert des Kfz-Abstellplatzes angemessen zu berücksichtigen.