Alleinvermittlungsauftrag

Alleinvermittlungsauftrag

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Mit Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Aufftraggeber, keinen anderen Makler zu beauftragen (§ 14 Abs 1 MaklerG).

Den beauftragten Makler trifft die Pflicht, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen <(b>Tätigkeitspflicht des Maklers).

Der Vertrag kann nur befristet auf angemessene Dauer (auch bei jeder Verlängerung) abgeschlossen werden.

Hinsichtlich der Vertragsdauer bestehen Höchstfristen für Verbraucher (§ 30c KSchG):

3 Monate: bei Vermitllung eines Bestandvertrages über eine Wohnung,
6 Monate: bei Vermittlung der Veräußerung oder des Erwerbs von Eigentum an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Grundstücken zum Bau eines Einfamilienhauses,
längere Frist ist möglich, wenn die Vermittlung wesentlich erschwert oder verzögert ist.

Im Zusammenhang mit einem Alleinvermittlungsauftrag ist auch eine Vereinbarung gem. § 15 MaklerG möglich (siehe dort).