Anpassung der Pflichten des Mieters an die erweiterte Erhaltungspflich

Anpassung der Pflichten des Mieters an die erweiterte Erhaltungspflich

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Gesetzestext:

§ 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ die Wendung „oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt;

b) in Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „Eingriff in das Mietrecht“ die Wendung „zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder“ und wird nach der Wendung „im besonderen anzunehmen, wenn“ die Wendung „die Beseitigungsmaßnahme oder“ eingefügt.

Anmerkung:

a) Zu Abs. 1

Die Regelung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz MRG über die – eingeschränkte – Erhaltungspflicht des Mieters ist an die Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 3 MRG um die Beseitigung erheblicher Gesund-heitsgefährdungen anzupassen, zumal die beiden Anordnungen ja gleichsam reziprok miteinander kommunizieren.

Eine Anpassung auch der Anzeigepflicht des Mieters nach § 8 Abs. 1 dritter Satz MRG ist nicht geboten, zumal sich die Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige schon aus allgemeinen Regeln ergeben: Solange der Mieter dem Vermieter einen gesundheitsgefährdenden Zustand des Mietgegenstandes, der dem Vermieter nicht ohnehin bekannt war oder bekannt sein musste, nicht zur Kenntnis bringt, können er und die mit ihm Wohnenden gegen den Vermieter schon mangels Verschuldens keine schadenersatzrechtlichen Ansprüche wegen einer Verwirklichung der Gesundheitsgefahr erheben.

b) Zu Abs. 2

Weiters korrespondiert mit der Erhaltungspflicht des Vermieters die in § 8 Abs. 2 MRG geregelte Pflicht des Mieters zur Duldung von Eingriffen in sein Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten. Auch hier ist also auf die Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters um die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen auch im Inneren von Mietgegenständen Bedacht zu nehmen.

Dabei wird allerdings nicht die sonst bei Erhaltungsarbeiten zum Tragen kommende strikte Duldungspflicht nach § 8 Abs. 2 Z 1 MRG vorgesehen, sondern die „mildere“ Duldungspflicht nach § 8 Abs. 2 Z 2 MRG, für deren Beurteilung auch eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Diese Entscheidung gründet sich prinzipiell auf den gleichen Relativierungsgedanken, der auch der Abmilderung der die Gesundheitsgefährdung betreffende Erhaltungspflicht des Vermieters durch § 6 Abs. 1a MRG zugrunde liegt. Die Beseitigung eines die Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Zustand des Mietgegenstandes ist zweifellos anzustreben, doch soll dies nicht ohne wesentliche Rücksichtnahme auf die Interessen des von der Beseitigungsmaßnahme betroffenen Mieters geschehen.