Ansprüche der Eigentümergemeinschaft – gesetzliches Vorzugspfandrecht
News 0 KommentareDie Eigentümergemeinschaft hat über behördlichen Auftrag (wenn auch an sämtliche WEer des Hauses gerichtet) Sanierungsarbeiten am Gehsteig durchführen lassen. Dies waren Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer, deren Ersatz sie von den Wohnungseigentümern begehren kann.
Resultiert der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, etwa einem Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 definierten Rechtsbereich hat, liegt eine „Forderung der Eigentümergemein-schaft“ iSd § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vor, was zur Zulässigkeit der gesetzlichen Pfandrechtsbegründung führt.
Dabei macht es keinen Unterschied, dass es sich bei den Sanierungsmaßnahmen nicht um solche an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, sondern um solche am öffentlichen Gut Gehsteig handelte, weil die Wiederherstellungspflicht sämtliche Mit- und WEer traf.
Die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 war daher zu bewilligen.
OGH 29. 10. 2004, 5 Ob 95/04 p