Anzeigepflicht auch bei Unklarheiten

Anzeigepflicht auch bei Unklarheiten

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Irrtum der Vertragsteile über den Anhebungstatbestand bewirkt keinen konkludenter Anhebungsverzicht: Bei der Anzeigepflicht gem § 12a Abs 2 MRG handelt es sich um eine – gesetzlich als Schutzgesetz zugunsten des Vermieters normierte – aus dem bestehenden Bestandvertrag abgeleitete Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter anhebungsrelevante Tatbestände mitzuteilen. Verletzt der Mieter diese Pflicht, hat er nach § 1298 ABGB nachzuweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

Kann sich die Mieterin nicht sicher sein, ob eine Änderung ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der Komplementär-GmbH zur Folge hatte, so besteht mit dem tatsächlichen Eintritt eine entsprechende Anzeigeverpflichtung, auch wenn der Vermieter irrtümlich bereits früher von der Verwirklichung des Anhebungstatbestandes ausgegangen ist, denn idR kann von der Mietergesellschaft besser beurteilt werden als vom Vermieter, ab welchem Zeitpunkt ein Machtwechsel eintritt, dem die vertragliche Gestaltung der Gesellschaft nicht zwingend bekannt sein muss.

Auch wenn – irrtümlich – die Beteiligten der Meinung gewesen sein sollten, der Anhebungstatbestand sei bereits durch die Kündigung der Gesellschaft verwirklicht, muss eine Untätigkeit der Vermieterin idZ nicht zwingend einen konkludenten Verzicht auf jene Anzeigepflicht bedeuten, die letztlich erst durch den tatsächlich relevanten, der Vermieterin nicht mehr bekannt gegebenen Machtwechsel ausgelöst wurde.

Andernfalls würde dies dazu führen, die Möglichkeit des Vermieters, endgültig zu entscheiden, welcher Vorgang in einer Gesellschaft eine Anhebung des Hauptmietzinses rechtfertigt, zu beeinträchtigen.

§ 12a Abs 3 MRG
OGH 1. 6. 2010, 1 Ob 73/10 g