Anzeigepflicht des §12a Abs3 MRG als Schutzgesetz

Anzeigepflicht des §12a Abs3 MRG als Schutzgesetz

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Die Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG ist ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters.

Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe einer Mieterin persönlich; sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersatzpflichtig, insoweit dieser im Rahmen seines Ersatzanspruchs gegen die Gesellschaft nicht voll befriedigt werden kann.

OGH 20. 1. 2009, 4 Ob 220/08 v