Anzeigepflicht des §12a Abs3 MRG als Schutzgesetz
News 0 KommentareDie Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG ist ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters.
Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe einer Mieterin persönlich; sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersatzpflichtig, insoweit dieser im Rahmen seines Ersatzanspruchs gegen die Gesellschaft nicht voll befriedigt werden kann.
OGH 20. 1. 2009, 4 Ob 220/08 v