Anzeigepflicht & Frist bei §46a Abs 4 MRG?
News 0 KommentareIm Gegensatz zu § 12 a Abs 1, 3 und 5 MRG (Mietzinsanhebung bei Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens) ordnet § 46 a MRG (Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten) zwar keine ausdrückliche Anzeigepflicht des Mieters an. Dennoch ist § 12 a Abs 2 MRG (und damit die Anzeigepflicht und die Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren) auch für die Fälle des § 46 a Abs 4 MRG analog anzuwenden.
Eine Anzeige einer sicheren Änderung ist auch rechtswirksam, wenn sie sozusagen verfrüht (etwa vor Rechtskraft der Einantwortungen) gemacht wurde.
Will der Vermieter sein Anhebungsrecht jedenfalls wahren, so kann er auch ein durch die ab-schließende rechtskräftige Einantwortung bedingtes Anhebungsbegehren stellen.
OGH 5. 4. 2005, 5 Ob 234/04 d