Auflösung des Mietvertrages wegen unleidlichen Verhaltens
News 0 KommentareEin unleidliches Verhalten des Mieters oder eines Mitbewohners kann auch dem Auflösungsgrund des § 1118, 1. Fall ABGB unterstellt werden.
Nach Verwirklichung eines Auflösungsgrundes wird ein Bestandverhältnis bereits mit dem Zugang der Auflösungserklärung des Bestandgebers beendet, sodass eine danach eintretende Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers (bzw seines Mitbewohners) rechtlich bedeutungslos ist.