Auflösungsgrund: Nichterlag der Kaution
News 0 KommentareDie vertragliche Vereinbarung, dass bei Nichterlag der Kaution ein Auflösungsgrund vorliegt, ist bei einem Pachtvertrag wirksam.
§ 1118 ABGB kann hiefür jedoch nicht herangezogen werden.
Eine dem Schuldner allenfalls einzuräumende Nachfrist kann umso kürzer sein, je länger der Verzug bereits andauert, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ausständige Leistung nicht in kurzer Zeit bewirkt werden könnte.
OGH 17. 10. 2006, 1 Ob 206/06 k