Aufträge nach §129 BO (hier: Feuermauer)

Aufträge nach §129 BO (hier: Feuermauer)

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Trifft die Instandhaltungspflicht jeden Miteigentümer (hier: gem § 129 BO), bzw bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, hinsichtlich allgemeiner Teile den Wohnungseigentümer, kann die Baubehörde demnach einen Instandsetzungsauftrag gem § 129 Abs 4 BO auch nur an einen Miteigentümer richten.

Nichts anderes gilt hinsichtlich eines Auftrags gem § 129 Abs 10 BO. Allerdings ist eine Vollstreckung solcher Aufträge nur dann zulässig, wenn ein rechtskräftiger Titelbescheid gegen alle Miteigentümer existiert. Eine Feuermauer gehört zweifellos zu den allgemeinen Teilen der Baulichkeit, weshalb ein Wohnungseigentümer auch alleine als Verpflichteter herangezogen werden kann. Die Frage der Kostentragung und eines allfälligen Regressanspruches ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

§ 18 WEG; § 129 BO
VwGH 2. 9. 2009, 2007/05/0290