Ausgangsindex lange vor Vertragsabschluss

Ausgangsindex lange vor Vertragsabschluss

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Ungewöhnliche Bestimmung: Die Verwendung einer Indexklausel in einem Vertragsformblatt (bzw AGB) mit einem lange vor Vertragsbeginn herangezogenen Ausgangsindex, wodurch es unmittelbar nach Vertragsbeginn zu einer deutlichen Preissteigerung kommt (hier fast 14%) ist ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, weil eine solche Regelung angesichts der Überschrift „Wertsicherung“ nicht der Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Kunden entspricht.

Die Nachteiligkeit der überraschenden Klausel ist auch nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Vertragspartner einen gleich hohen Preis wie alle anderen Kunden in derselben Region bezahlen soll. Die für den Vertragspartner nachteiligen Folgen ergeben sich vielmehr aus einem Vergleich der Rechtsposition, die ihm ohne diese Wertsicherungsklausel zukäme, mit jener Rechtsposition, die er unter Miteinbeziehung der Klausel hat, denn schließlich ergibt dieser Vergleich, dass die Vordatierung der Wertsicherung insoweit auf eine verdeckte, erhebliche Erhöhung des vereinbarten Entgelts hinausläuft, die sich auf die gesamte Vertragsdauer auswirkt.

§§ 864a; 1090 ABGB
OGH 30.8.2011, 10 Ob 50/11t