Aushang eines Beschlusses

Aushang eines Beschlusses

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Gefordert wird der Anschlag an einer für alle WEer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen.

Der Zweck dieses „Mehrfachanschlags“ liegt darin, die Kenntnisnahme durch jeden WE zu ermöglichen.

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist deshalb von vorrangiger Bedeutung, weil nicht die individuelle Übersendung des Beschlusses an jeden WEer, sondern ausschließlich der Hausanschlag die Anfechtungsfristen auslöst.

Muss der Eingangsbereich mit dem vorgenommenen Hausanschlag zwingend durchquert werden, um ein anderes Stiegenhaus zu erreichen, ist ein weiterer Anschlag in diesem Stiegenhaus nicht erforderlich.

OGH 13. 7. 2007, 5 Ob 133/07 f