Auskunftspflicht des Verwalters (§20 Abs7 WEG)
News 0 KommentareGesetzestext:
Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.
Anmerkung:
Da es bei Wohnungseigentümern häufig ein Informationsdefizit über den Inhalt des Verwaltungsvertrags gibt und es für Wohnungseigentümer nicht selten schwierig ist, vom Verwalter Auskünfte darüber zu erhalten, wird hier eine entsprechende Auskunftspflicht des Verwalters vorgesehen.
Eine weitere Auskunftspflicht des Verwalters betrifft das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer bei – allenfalls auch nur ergänzend zu einer Eigentümerversammlung durchgeführter – schriftlicher Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter muss also jedem Wohnungseigentümer Auskunft darüber geben, wie sich die anderen Wohnungseigentümer zu einer bestimmten Frage erklärt haben. Diese Information ist nämlich Voraussetzung etwa für eine Prüfung des tatsächlichen Zustandekommens einer Mehrheit, manchmal auch für eine Beschlussanfechtung.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass aus dem neuen zweiten Satz des § 20 Abs. 7 WEG 2002 keine Umkehrschlüsse gezogen werden dürfen. Diese neue Bestimmung hat nämlich nicht die Ambition, die den Verwalter gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer treffenden Auskunftspflichten abschließend zu regeln. Vielmehr wird hier nur eine gesetzliche Klarstellung zu solchen Auskunftspflichten gegeben, hinsichtlich derer es in der Praxis häufig zu Zweifeln und Friktionen gekommen ist.
Es gibt aber durchaus weitere Informationspflichten des Verwalters, die hier nicht ausdrücklich genannt sind, wie etwa die Verpflichtung zur Bekanntgabe der ihm bekannten Anschriften der nicht auf der Liegenschaft wohnenden Wohnungseigentümer an einen Wohnungseigentümer, der sich schriftlich mit einer die Gemeinschaft betreffenden Frage an seine Rechtsgenossen wenden will.
Nur am Rande sei erwähnt, dass im Übrigen auch die Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft – etwa ein Bankinstitut oder ein Professionist – gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer über den Inhalt eines mit der Eigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) geschlossenen Vertrags auskunftspflichtig sind.