Auslegung einer Zinsvereinbarung

Auslegung einer Zinsvereinbarung

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Lässt sich einer Vereinbarung nicht entnehmen, ob der geänderte Zinssatz bereits zur Berechnung der Zinsen für das vorangegangene Halbjahr rückwirkend heranzuziehen ist, oder sich erst auf die folgende Periode auswirkt, ist eine Auslegung vorzunehmen.

Es entspricht nun der Übung des redlichen Verkehrs, dass sich Zinsänderungen, sei es bei der Verzinsung von Spareinlagen, Kreditzinsen oder auch bei den gesetzlichen Zinsen für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte nach § 1333 Abs 2 ABGB jeweils nur für die Zukunft auswirken.

Daher ist davon auszugehen, dass vereinbarungsgemäß der zum Ratentermin geänderte Zinssatz erst in der nächsten Verrechnungsperiode zur Anwendung kommen soll.

§ 14 WGG
OGH 1. 9. 2009, 5 Ob 34/09 z