Ausmalen nur bei übermäßiger Abnützung

Ausmalen nur bei übermäßiger Abnützung

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In nachstehender Vereinbarung findet sich keine vertragliche Verpflichtung des Mieters, die Wohnung ohne außergewöhnliche Abnützung neu auszumalen:

„Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt der Vermieterin in gutem und brauchbarem, Wände weiß ausgemalt, lediglich durch die natürliche Abnützung verschlechtertem Zustand, besenrein (sohin geräumt von allen Fahrnissen) mit allen Schlüsseln zurückzustellen.“

Anmerkung: zur Frage der Zulässigkeit einer Ausmalvereinbarung wurde nicht Stellung genommen.

OGH 14. 5. 2008, 5 Ob 22/08h