Bauansuchen – Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Bauansuchen – Zustimmung aller Wohnungseigentümer

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Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen Miteigentümer ist keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft (hier: Herstellung eines Glasverbaus im Atrium der Dachgeschosswohnung).

Eine Heilung von Beschlüssen soll nicht unter allen Umständen eintreten, insbesondere dann nicht, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Abstimmungsvorschriften verstoßen.

Maßnahmen eines Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer (bzw der Erteilung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter), wobei ein Ersatz dieses Erfordernisses durch einen unbekämpft gebliebenen Mehrheitsbeschluss wegen dessen Unwirksamkeit nicht in Betracht kommt.

Anders als in den Fällen der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung, erfüllt ein solcher unbekämpfter Mehrheitsbeschluss die Anforderung des § 63 Abs 1 lit c BO, wonach dem Bauansuchen alle Miteigentümer zustimmen müssen (oder einen gem § 52 Abs 1 Z 2 WEG ergangenen Gerichtsbeschluss vorlegen müssen) nicht.

Das Gleiche gilt auch für die Schaffung eines weiteren Stellplatzes unter Anspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft, da dies eine Benützungsregelung voraussetzt, die einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich ist (VwGH 2004/05/0105).

VwGH 19.09.2006, 2004/05/0196, 2004/05/0105