Bauauftrag zur Entfernung einer Dachterrasse
News 0 KommentareBauaufträge (hier: Entfernung einer ohne Baubewilligung errichteten Dachterrasse) an allgemeinen nur von einem WE-Objekt erreichbaren Teilen sind an Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten.
Im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Auch wenn sich der Bauauftrag auf einen allgemeinen Teil bezieht, der nur von einem WE-Objekt erreichbar ist, liegt in der Erteilung des Auftrages an alle Wohnungseigentümer keine Fehlbeurteilung, denn so wie bei einem Baubewilligungsverfahren für die Ausführung die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, müssen alle Miteigentümer die Folgen dieser konsenslosen Bauführung an allgemeinen Teilen tragen.
VwGH 25. 6. 2010, 2007/05/0149