Bauliche Veränderungen durch den Mieter

Bauliche Veränderungen durch den Mieter

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Die Nachträgliche Einholung der Zustimmung von baulichen Veränderungen durch den Mieter ist zulässig.

Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung ist es unerheblich, ob die in Frage stehende bauliche Änderung bereits hergestellt wurde, da dies auf die Frage der Zulässigkeit der zu beantragenden baubehördlichen Maßnahme keinen Einfluss hat.

Die Rechtsposition des Grundstücksnachbarn nach den Bauordnungen ist für die Beurteilung des Änderungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter ohne Belang.

Wird ein Objekt zum Betrieb einer Krankenanstalt vermietet, steht einer begehrten vertraglich gedeckten (hier: Rohr nach außen) Änderung der Umstand nicht entgegen, dass das Gerät, für das die Änderung benötigt wird, nicht von der Mieterin, sondern von der Untermieterin betrieben wird.

§ 1098 ABGB
OGH 28. 1. 2009, 1 Ob 160/08 y