Bauträgervertragsgesetz

Bauträgervertragsgesetz

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Das Gesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 145 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten hat.

Ziel des Gesetzes ist es, einen Erwerber von Eigentum, Wohnungseigentums, eines Baurechts, eines Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen vor dem Verlust seiner Vorauszahlungen zu sichern.

Dazu dienen verschiedene Sicherungsmodelle:
die schuldrechtliche Sicherung durch Garantie, Bürgschaft, oder geeignete Versicherung,
die grundbücherliche Sicherung in Verbindung mit dem Ratenplan,
die pfandrechtliche Sicherung.

Daneben bestehen „Sondermodelle“:
die Sicherung durch Haftungserklärung (oder gesetzliche Haftung) einer inländischen Gebietskörperschaft,
die „gleichwertige überwachte Sicherung“ nach Landesförderungsbestimmungen,
die Sicherung durch ein Treuhand-Baukonto,
die Sicherung durch eine Fertigstellungsgarantie.