Beginn der langen Verjährungsfrist bei Kauf einer Wohnung

Beginn der langen Verjährungsfrist bei Kauf einer Wohnung

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Bei der Herstellung einer Wohnanlage beginnt die lange Verjährungsfrist idR erst mit dem Abschluss des Kauf- und WE-Vertrages, nicht aber mit dem Anwartschaftsvertrag zu laufen.

Durch das Auftreten als Bauherrin und der Zusage, ein Familienwohnhaus zu errichten sowie den Eigentumswohnungsanwärtern in dem zu errichtenden Haus eine Wohnung zu übereignen, traf die Bauherrin eine spezifische Pflicht, den Kaufgegenstand in eigener Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen und das Gesamtprojekt im zugesagten Sinn abzuwickeln.

Liegt dann eine (gravierende) Schlechterfüllung der von der Bauherrin übernommenen Herstellungspflicht vor, dann hat sie gem § 1298 ABGB zu behaupten (und zu beweisen), dass sie an der vorgelegenen Verletzung ihrer Leistungspflicht kein (eigenes) Verschulden (auch in ihrer Funktion als Bauherrin) trifft.

§§ 1295ff, 1489 ABGB; § 18 WEG
OGH 1. 9. 2009, 5 Ob 64/09 m