Begründung von Wohnungseigentum: Widmung der Wohnungseigentümer entsch

Begründung von Wohnungseigentum: Widmung der Wohnungseigentümer entsch

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Gesetzestext:

Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.

Anmerkung:

Damit wurde klargestellt, dass es bei allen Arten von wohnungseigentumstauglichen Objekten auf die Widmung der Miteigentümer ankommt.