Begründung von Wohnungseigentum: Widmung der Wohnungseigentümer entsch
News 0 KommentareGesetzestext:
Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
Anmerkung:
Damit wurde klargestellt, dass es bei allen Arten von wohnungseigentumstauglichen Objekten auf die Widmung der Miteigentümer ankommt.