Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum

Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum

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Die Begründung von Zubehörswohnungseigentum ist nur an solchen Teilen der Liegenschaft möglich, die deutlich abgegrenzt sind, wobei bei einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen an die Deutlichkeit der Abgrenzung zu stellen ist, als bei einer großen Wohnungseigentumsanlage.

Voraussetzung für die Schaffung von Zubehörswohnungseigentum ist neben der „Zubehör-tauglichkeit“ des Objekts eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulation im Grundbuch.

Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehende Nutzungsbefugnis am Zube-hörswohnungseigentum ist dabei nicht die Nutzwertfestsetzung bzw Nutzwertberechnung, sondern ausschließlich die rechtswirksame Widmung.

Spätere Widmungsänderungen können auch konkludent durch Zustimmung aller Miteigen-tümer und Wohnungseigentümer erfolgen, etwa durch die jahrelange widerspruchslose Hin-nahme eines konsenslosen faktischen Zustands.

OGH 6. 11. 2007, 5 Ob 182/07m