Bestandvertrag und Verkürzung über die Hälfte

Bestandvertrag und Verkürzung über die Hälfte

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Der Bestandgeber schuldet nicht die Überlassung des Objekts „bis zur Vollamortisation“ und der Bestandnehmer nicht „die zum Wertverzehr führende Nutzungsdauer“, sondern im Austauschverhältnis stehen iSd § 1090 ABGB bei Periodenzinsvereinbarung (vgl § 1100 ABGB) Gebrauchsüberlassung und Mietzinszahlung (je pro Zeiteinheit);

Die Vertragsdauer kann allenfalls für die Kalkulation von nicht periodisch zu leistenden Zusatzentgelten eine Rolle spielen, keinesfalls aber für die Berechnung des Werts der periodischen Leistungen.

Auch auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es demnach für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags.

Für den „gemeinen Wert“ des Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht, haben diese doch zB mit der für die Höhe des Bestandzinses so wichtigen Komponente der Lage (etwa im Hinblick auf Verkehrsanbindung, Kundenfrequenz etc; vgl § 16 Abs 2 Z 4 MRG) nicht das Geringste zu tun.

OGH 30. 6. 2005, 3 Ob 324/04 z