Betriebskosten: Feuerversicherung

Betriebskosten: Feuerversicherung

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Bei der Feuerversicherung kann mit Vorlage der Versicherungspolizze, der Prämienvorschreibungen und der Zahlungsbelege nicht nur die Richtigkeit, Fälligkeit und Leistung der Prämien nachgewiesen, sondern auch die Angemessenheit der Versicherung iSd § 21 Abs 1 Z 4 MRG beurteilt werden.

Angemessen ist die Versicherung, wenn die Versicherungssumme dem üblichen Neubauwert des Wohnhauses entspricht und – als Untergrenze – der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen ist.

Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die – theoretisch immer bestehende – Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet.

Auch die Vinkulierung des Versicherungsvertrags ändert an der Überwälzbarkeit nichts.

§ 21 Abs 1 Z 4 MRG
OGH 9. 6. 2009, 5 Ob 35/09 x