BK-Abrechnung außerhalb des MRG

BK-Abrechnung außerhalb des MRG

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Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine BK-Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich grundsätzlich aus dem Zweck der Abrechnung, der Natur des Geschäfts, den Umständen des konkreten Einzelfalls und aus der Verkehrsüblichkeit.

Jedenfalls ist eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen BK erforderlich; dies gilt auch bei Abrechnungen gem § 1099 ABGB.

Nur wenn die Abrechnung diesen Erfordernissen entspricht, liegt eine die Fälligkeit gegenüber dem Mieter auslösende BK-Abrechnung vor. Im Bereich des § 1099 ABGB kann die Fälligkeit der Abrechnung frei vereinbart werden.

Anmerkung:
Diese Anforderungen gelten natürlich grundsätzlich auch für eine BK-Abrechnung gemäß MRG, wobei diese auch den zusätzlichen Kriterien des MRG entsprechen muss.

§ 1099 ABGB
OGH 17. 12. 2008, 3 Ob 219/08 i