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COVID-19: Ausschluss von Konventionalstrafen
- Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät,
- weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann,
- ist er nicht verpflichtet,
- eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen.
- Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.