COVID-19: Ausschluss von Konventionalstrafen

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  • Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät,
  • weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann,
  • ist er nicht verpflichtet,
  • eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen.
  • Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.